J.S.W. Rechtsanwälte

Verkehrsschadens- und Zivilrecht

Sie sind in einen Unfall verwickelt worden? Unschuldig?

Recht haben und Recht bekommen sind oftmals zwei verschiedene Dinge! Wir helfen Ihnen schnell und kompetent bei Verkehrsunfällen.

Wir ermitteln den Versicherer des Unfallgegners und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

  • Schadensersatz
  • Nutzungsausfall
  • Mietwagenkosten
  • Totalschaden
  • Abrechnung auf Gutachtenbasis
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Dauerschaden
  • Rente
  • Haushaltsführungsschaden etc.

Zunächst geht es bei den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorrangig um die Übernahme des Sachschadens durch die gegnerische Versicherung. Dabei handelt es sich also vor allem um die Reparaturkosten oder die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes Ihres Kraftfahrzeugs sowie zahlreicher Nebenkosten.

Vielfach wissen Geschädigte nicht, was alles ersetzt verlangt werden kann! Gerade in diesem Bereich kann man ohne anwaltliche Vertretung viel Geld verschenken, weil die Haftpflichtversicherungen nicht nur versuchen, die Entschädigungsleistung möglichst gering zu halten, sondern auch, weil gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Unfallopfern versucht wird, die Regulierung des Schadens in die Länge zu ziehen, obwohl die Haftungslage eindeutig ist.

Bei einer Verletzung durch den Verkehrsunfall haben Sie neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld auch Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls bzw. Ihres Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein Haushaltsführungsschaden sind zu ersetzen. Unter Umständen besteht ein Rentenanspruch, der ohne professionelle Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts für den Geschädigten kaum zu überblicken, geschweige denn zu berechen sein wird. Im Fall der Tötung eines nahen Angehörigen haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen.

Personenschaden & Schmerzensgeld

Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte „Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)”, auch „Schleudertrauma” genannt. Ursache dieses mit erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen verbundenen Krankheitsbildes ist eine Überdehnung der Halswirbelsäule als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden später auftreten. Unterschieden werden Verletzungen 1. bis 3. Grades. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 2 Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 400 und 600 €.

Und wer trägt die Kosten der anwaltlichen Vertretung?

Die Anwaltskosten übernimmt regelmäßig die gegnerische Versicherung. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, müssen der Gegner und dessen Versicherung die Anwaltskosten ebenso wie auch mögliche Gerichtskosten als Folgeschaden tragen. Als Geschädigter gehen Sie also kein Risiko ein, sondern befinden sich vielmehr auf der sicheren Seite!

Eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung trägt zudem ohnehin das Kostenrisiko.

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:

  1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
  2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
  3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
  4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
  5. Unfallbericht ausfüllen. Am besten das entsprechende Formular immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
  6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
  7. Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine „kostenlosen” Angebote von unseriösen „Unfallhelfern” (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
  8. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.

Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen! Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt! So können Sie sich sicher sein, dass alles in geordneten Bahnen verläuft. Gestehen Sie vor Ort niemals Ihre Unfallschuld ein.

Rufen Sie uns unverzüglich an. Wir helfen Ihnen sofort!