![]() Gewerblicher RechtsschutzIhre zuständigen Anwälte: P. Lohr, A. Schmitz Zum gewerblichen Rechtsschutz gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Markenrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Arbeitnehmererfinderrecht, das Geschmacksmusterrecht, das Urheber- und das Presserecht. Wettbewerbsrechtliche Prozesse haben ihre Wurzeln fast immer darin, dass ein Gewerbetreibender entweder etwas getan hat, was er nicht wieder tun soll oder dass er damit nicht erst beginnen soll. Vorrang vor einer Klage hat die einstweilige Verfügung. Sie stellt die typische Prozessart des Wettbewerbsrechts dar. Sie bringt dem Unterlassungsgläubiger die Möglichkeit, schnell zu einem Titel zu kommen, und dem Unterlassungsschuldner eine erste Klarheit darüber, was er in Zukunft nicht mehr tun darf. Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass das kaufmännische Streben nicht auf prozessieren ausgerichtet ist. Kaufleute sind vielmehr bemüht, einen vernünftigen Interessenausgleich zu finden und dafür unter Umständen auch da nachzugeben, wo sie nach ihrer Überzeugung im Recht sind. Es ist für niemanden angenehm, gegen einen Konkurrenten in einem Verfahren vorzugehen, bei dem ein Unterliegen in Kaufmannskreisen als Blamage angesehen wird und obendrein für den Gegner noch Reklame macht. Deshalb sollte es im Wettbewerbsleben oftmals vermieden werden nicht unbedingt auf Biegen und Brechen einen Prozess einzuleiten. Anders ist es bei der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, Ausstattung und dergleichen, da hier in der Regel ein Prozess der einzig mögliche Weg ist, weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, unlauteren Wettbewerb abzustellen, in dem eine Strafanzeige gegen den Verletzer eingereicht wird. Strafrechtliche Verfolgung nimmt jedoch im allgemeinen nicht unerhebliche Zeit in Anspruch und steht dem Bedürfnis des Verletzten auf alsbaldige Unterlassung entgegen. Deshalb ist eine eventuell „hinterherhinkende“ Bestrafung für den Verletzten oftmals von wenig Nutzen. Eine besondere Stellung im unlauteren Wettbewerb nimmt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ein. Danach regelt das UWG, dass der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen soll, d.h. ihn außergerichtlich auffordert, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und ihm die Gelegenheit gibt, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) verlangt werden. Im gewerblichen Rechtsschutz ist zu beachten, dass Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung oder Schadensersatz in 6 Monaten verjähren, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt.
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